Statuten der Pistolenschützen Schänis-Weesen

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Die Pistolenschützen Schänis-Weesen, im Jahre 2006 aus der Fusion zwischen den Pistolenschützen Schänis (gegründet 1924) und den Pistolenschützen Weesen (gegründet 1954) hervorgegangen, sind ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Der Verein bezweckt insbesondere, das sportliche Pistolenschiessen seiner Mitglieder zu erhalten und zu fördern, die Nachwuchsschützen auszubilden und die gute Kameradschaft zu pflegen. Im Weiteren führt er Bundesübungen gemäss den Vorschriften des Bundes durch.

Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizer Schiesssportverband (SSV), dem St. Gallischen Kantonalschützenverband und dem Regionalschützenverband See-Gaster an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendlichen, Junioren, Aktiven, Veteranen und Seniorveteranen), Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern. Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration des SSV.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Personen – ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen – können Mitglieder des Vereins werden.

Art. 3

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet begründungslos über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Vereinsversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 4

Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistungen zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.

Von den übrigen Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen sowie zu den Bundesübungen selber beschränkt, kann ein angemessener Unkostenbeitrag erhoben werden

Art. 5

Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

Das Abstimmungsverfahren ist in der Regel geheim. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn das auszuschliessende Mitglied nicht an der Vereinsversammlung teilnimmt. Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

Art. 6

Der Vereinsaustritt hat schriftlich auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.

Art. 7

Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort aber kein Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht.

Art. 8

Zu Ehrenmitgliedern können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

a) Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben;

b) Schützen, die während mindestens 15 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

III. Organisation

Art. 9

Die Vereinsorgane sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 10

Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt, welches dem Kalenderjahr entspricht, und erledigt folgende Geschäfte:

  • Appell mit Feststellen der Beschlussfähigkeit;
  • Wahl von Stimmenzählern;
  • Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
  • Entgegennahme des Jahresberichts; •Abnahme der Jahresrechnung;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Genehmigung des Budgets;
  • Mitgliedschaftsmutationen;
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen;
  • Entscheid über die Teilnahme an Schiessanlässen;
  • Festsetzung der Beiträge an Teilnehmer von grösseren freiwilligen Schiessanlässen;
  • Genehmigung des Jahresprogramms;
  • Absenden mit Abgabe der erworbenen Auszeichnungen;
  • Revision der Statuten;
  • Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern.

Art. 11

Vereinsversammlungen können entweder durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder einberufen werden.

Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Vereinsversammlung behandelt werden.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen – unter Vorbehalt der statutarischen Ausnahmen – durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt nicht mit, er hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 12

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er konstituiert sich – mit Ausnahme des Vorsitzes – selbst.

Aktivmitglieder haben sich der Wahl in den Vorstand oder als Rechnungsrevisor für mindestens eine Amtsdauer zu stellen.

Art. 13

Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden ebenfalls auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

Art. 14

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, dem Ersten Schützenmeister, dem Munitions- und Materialverwalter und dem Verantwortlichen für den Nachwuchs bzw. Jungschützenleiter sowie weiteren Mitgliedern.

Mit Ausnahme des Präsidenten kann ein Vorstandsmitglied gleichzeitig mehr als eine Funktion ausüben.

Art. 15

Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

  • Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände;
  • Aufstellen des Schiessprogramms;
  • Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe;
  • Vermögensverwaltung;
  • Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung;
  • Festsetzen der Unkostenbeiträge;
  • Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlung;
  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten;
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 1'500.

Der Vorstand kann Aufgaben an Kommissionen oder spezielle Arbeitsgruppen übertragen. In diese können Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.

Art. 16

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Er führt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins.

Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten mit gleicher Unterschriftsberechtigung. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Es können ihm weitere Aufgaben zugeteilt werden.

Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er ist verantwortlich für die Führung des vereinsinternen Mitgliederverzeichnisses.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen.

Dem Ersten Schützenmeister obliegt die Oberaufsicht über den geordneten Schiessbetrieb. Hierbei wird er durch die übrigen Schützenmeister unterstützt. Er erstellt das Jahresprogramm, verfasst den Schiessbericht an die zuständige Bundesbehörde und besorgt die Bestellung, Kontrolle und Abrechnung der Standblätter. Der Erste wie auch die übrigen Schützenmeister müssen einen der anerkannten Schiesskurse besucht haben. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw. Schiesskursverordnung des VBS.

Der Munitionsverwalter besorgt den Bezug, den zusätzlichen Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials.

Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung, Erneuerung, Instandhaltung und Aufbewahrung des Vereinsmaterials, insbesondere auch der Vereinswaffen.

Der Nachwuchschef bzw. Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Nachwuchs- und Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet die Nachwuchs- und Jungschützenkurse gemäss den Ausbildungs- grundlagen der Abteilung Ausbildung des SSV bzw. den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweiligen Berichte und Rapporte. Zur Erfüllung seiner Aufgabe verfügt er über ein eigenes Budget, welches von ihm separat verwaltet wird.

Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Art. 17

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anver- trautes Gut verantwortlich.

Art. 18

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Präsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 19

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht, die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

Art. 20

Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnemente des Verbandsorgans sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.

V. Finanzielles

Art. 21

Die finanziellen Mittel des Vereins sind:

  • Vereinsvermögen samt Zinserträge;
  • Mitglieder- und Gönnerbeiträge;
  • Einnahmen aus durchgeführten Schiessanlässen;
  • Einnahmen aus dem Betrieb der Gastwirtschaften im Schützenhaus Schlipf (Schänis) und Rüti (Weesen);
  • Einnahmen aus der Vermietung des Schützenhauses Schlipf;
  • Schenkungen;
  • Beitrag auf der Munition;
  • übrige Einnahmen.

Art. 22

Aktivmitglieder bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag. Die Lizenzgebühren des SSV sind von den lizenzierten Mitgliedern separat zu bezahlen.

Passivmitglieder bezahlen jährlich einen reduzierten Mitgliederbeitrag.

Vorstands- und Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit, ebenso Jugendliche bis zu ihrem vollendeten 16. Altersjahr. Letztere können jedoch zur Bezahlung eines Unkostenbeitrages verpflichtet werden, welcher die Höhe des Mitgliederbeitrages nicht übersteigen darf.

Art. 23

Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 24

Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind im Jahresprogramm oder durch persönliche Einladung an alle Aktiv- und Ehrenmitglieder bekannt zu geben.

Art. 25

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder aber an einer ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.

Art. 26

Die Auflösung des Vereins kann entweder auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 27

Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum für die Dauer von zehn Jahren dem St. Gallischen Kantonalschützenverband zur Verwaltung übergeben.

Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem Archive und das Vermögen zu übergeben. Andernfalls geht das gesamte Vermögen an den St. Gallischen Kantonalschützenverband über, der es für den Nachwuchsbereich zu verwenden hat.

Art. 28

Diese Statuten sind an der heutigen ausserordentlichen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den St. Gallischen Kantonalschützenverband, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie werden dem Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen zur Kenntnis gebracht.

Mit Inkrafttreten dieser Statuten sind die bisherigen Statuten der Pistolenschützen Schänis vom 7. Okto- ber 1989 sowie diejenigen der Pistolenschützen Weesen vom 6. März 1998 samt aller sich darauf beziehenden Beschlüsse aufgehoben.

Schänis, den 3. November 2005   Pistolenschützen Schänis-Weesen
    Der Präsident: (gez.) Albert Düring
    Der Aktuar: (gez.) Philippe Odermatt
     
Genehmigt:    
Maseltrangen, den 9. Januar 2007   St. Gallischer Kantonalschützenverband
    Der Präsident: (gez.) Jakob Büchler
     
zur Kenntnis genommen:    
St. Gallen, den 22. Dezember 2006   Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen
    Der Amtsleiter: (gez.) Hans Peter Wächter

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.